Satzung

Satzung des Vereins

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen „Celebrate - Rock Pop Gospel Chor“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
  3. Der Sitz des Vereins ist Rostock.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur durch eine Chor-gemeinschaft im Sinne ihrer Chorphilosophie. Des Weiteren bestrebt der Verein die Förderung der Freude am gemeinsamen Musizieren sowie der sozialen und kulturellen Teilhabe aller musisch Interessierten unabhängig von zuvor erworbenen musikalischen Fähigkeiten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbst-los tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen und/oder Aufwandsentschädigungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 (Chorphilosophie)

  1. Leitsatz: Wir sind ein Chor für Leute, die gemeinsam musikalisch aktiv sein wollen. Die Betonung liegt auf gemeinsam und aktiv. Gemeinsam meint, dass bei uns die Gruppe im Vordergrund steht und nicht der/die Einzelne. Wir wollen keine Plattform für Selbstdarsteller*innen sein, sondern zusammenhalten und einander unterstützen. Aktiv meint, dass jede*r nach Möglichkeiten und Fähigkeiten bei den Aufgaben im Chor mithelfen sollte. Keine*r sollte sich berieseln lassen, die Mithilfe aller Einzelnen ist wichtig!
  2. Die Punkte, die uns in unserem Chor wichtig sind, haben wir in vier Werten festgehalten. Jede*r sollte diesen Werten zustimmen können; sie stellen die Grundlage guter Zusammenarbeit dar:
    1. Gemeinschaft
    2. Spaß dabei
    3. Pünktlichkeit und Disziplin
    4. Unsere einzige musikalische Voraussetzung ist, dass jede*r versucht, ihr/sein Bestes zu geben. Dabei helfen wir uns untereinander.
  3. Diese Werte gelten nur im Zusammenhang; sie sind nicht isoliert zu betrachten. Alles, was wir als Chor machen, muss sich an diesen Werten messen lassen und ihnen genügen.

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird mit der vierten Eintragung in die Probenanwesenheitslisten innerhalb des Semesters beantragt und gewährt, auf formlosen Antrag hin auch früher. Die Mitgliedschaft besteht zunächst für ein Semester und verlängert sich im folgenden Semester automatisch mit Überweisung des Semesterbeitrags.
  3. Personen, die sich in besonderer Weise um das Vereinsziel verdient gemacht haben, können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann von der betreffenden Person abgelehnt werden. Die Ehrenmitgliedschaft unterliegt keiner zeitlichen Beschränkung.
  4. Der Austritt aus dem Verein erfolgt automatisch rückwirkend zum Semesterende, wenn im Folgesemester die Beitragszahlung nicht fristgerecht laut Beitragsordnung erfolgt ist. Darüber hinaus ist jederzeit ein sofortiger Austritt auf schriftlichen Antrag möglich.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss oder eine Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der ChOrganisation. Der Antrag auf Ausschluss ist eine Woche vor der ChOrga-Sitzung öffentlich bekannt-zugeben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Dabei ist den betroffenen Personen die Möglichkeit einer Stellungnahme vor Beschlussfindung zu geben. Die Wiederaufnahme ist nur auf schriftlichen Antrag möglich.
  6. Ehrenmitglieder können nur durch Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder mit dem Tod des Mitglieds.
  8. Das ausgetretene, ausgeschlossene oder verstorbene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  9. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 5 (Beiträge)

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge sind in der Beitragsordnung geregelt.

§ 6 (Organe)

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand, die Chorleitung, die ChOrganisation und die Mitgliederversammlung.

§ 7 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht mindestens aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Kassenwart*in. Bis zu zwei weitere Mitglieder sind auf Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Der Vorstand führt verantwortlich die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der ersten Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/r Kassenwart*in. Sie vertreten mehrheitlich den Verein.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt offen oder auf Antrag geheim. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Nachwahl ergänzen. Die nächste Mitgliederversammlung nimmt dann die Ersatzwahl vor. Jedes Mitglied hat das Recht, für jede Funktion zu kandidieren. Kandidaturvorschläge können durch jedes Mitglied mündlich oder schriftlich unterbreitet werden. Als gewählt gilt der/die Kandidat*in, der/die die einfache absolute Mehrheit der anwesenden Stimmen auf sich vereinigt. Werden mehr als zwei Kandidat*innen für eine Funktion vorgeschlagen und erhält keiner der Vorschläge die absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen den beiden Bestplatzierten durchzuführen. Der Vorstand kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ab- und neugewählt werden.
  4. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, darunter der/die Vorsitzende oder sein*e Stellvertreter*in. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
  5. Der Gesamtvorstand besitzt ein Vetorecht gegenüber den Entscheidungen der ChOrganisation.
  6. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen und von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Protokollschriftart und -farbe werden auf der jeweiligen Sitzung entschieden.
  7. Die Aufgaben des Vorstandes klärt die Geschäftsordnung.

§ 8 (Chorleitung)

  1. Der Chorleitung obliegt die musikalische Leitung. Diese umfasst alle Entscheidungen bezüglich Musikauswahl, musikalischer Gestaltung, Probengestaltung und Konzertablauf.
  2. Der Vorstand beruft den/die Chorleiter*in und kann ihn/sie auch von seinen/ ihren Pflichten entbinden.
  3. Der/die berufene Chorleiter*in kann weitere Mitglieder der Chorleitung sowie die Stimmgruppenleitung benennen.
  4. Mitglieder der Chorleitung dürfen gleichzeitig auch Vorstandsmitglieder sein.
  5. Die Chorleitung kann für ihre Tätigkeiten eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 9 (ChOrganisation)

  1. Der ChOrganisation obliegen alle außermusikalischen organisatorischen Entscheidungen, die nicht im Aufgabenbereich der Chorleitung liegen.
  2. Jedes Chormitglied kann Mitglied der ChOrganisation sein.
  3. Arbeitsweise und Aufgabenbereiche, sowie Regelungen zur Beschlussfähigkeit werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 10 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich in der letzten Septemberwoche oder der ersten Oktoberwoche statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann durch den Vorstand einberufen werden oder durch schriftliche Bekundung der Notwendigkeit von einem Drittel der Mitglieder gerichtet an den Vorstand. Der Termin wird innerhalb von vier Wochen vom Vorstand angesetzt.
  3. Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt per E-Mail. Jedes Mitglied trägt selber Sorge dafür, dass dem Vorstand die aktuelle E-Mail-Adresse vorliegt. Das Backup bilden die E-Mail-Adressen nach Anmeldung auf der Homepage des Vereins.
  4. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind die Festlegungen zur ordentlichen Mitgliederversammlung nach Möglichkeit anzuwenden.
  5. Versammlungsleiter*in ist der/die erste Vorsitzende oder sein*e/ihr*e Stellvertreter*in. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein*e Versammlungsleiter*in von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Versammlungsleitung kann auf Antrag durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung auf ein anderes Vereinsmitglied übertragen werden. Ein*e Protokollant*in wird von dem/der Versammlungsleiter*in berufen.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind nur Mitglieder, die im laufenden Chorsemester ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung - insbesondere des Vereinszwecks - ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem/der Versammlungsleiter*in und dem/der Protokollant*in zu unterschreiben ist.

§ 11 (Kassenprüfung)

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre zwei Kassenprüfer*innen, die weder dem Vorstand noch der Chorleitung angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer*innen haben die Rechnungsführung, den Eingang der Mitgliedsbeiträge und sonstige Zuwendungen sowie die satzungsmäßige Verwendung der Mittel zu prüfen. Sie haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten.
  3. Die Kassenprüfer*innen sind berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen außerordentliche Prüfungen jederzeit durchzuführen und sind verpflichtet, über solche Prüfungen dem Vorstand und der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 (Haftung)

  1. Der Verein haftet für Verbindlichkeiten ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen.

§ 13 (Redaktionelle Satzungsänderung)

  1. Redaktionelle Satzungsänderungen durch den Vorstand sind möglich, wenn sie vom Registergericht oder vom Finanzamt gewünscht werden.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Arbeitskreis Musik in der Jugend e.V.[Steuernummer.: 51/201/ 21450 (64)], der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Beschlüsse darüber, wie das Vereinsvermögen zu verwenden ist, dürfen erst nach Anhörung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 15 (Salvatorische Klausel)

  1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
  2. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.




Geschäftsordnung des Vereins

§1 Geltungsbereich

Der Verein gibt sich zur Regelung von Aufgaben und zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Treffen seiner Organe diese Geschäftsordnung, sofern diese nicht bereits durch die Satzung geregelt sind.

§2 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt entsprechend der Chorphilosophie verantwortlich die Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er verfügt über die in §7 der Satzung sowie in den hier folgenden Punkten festgesetzten Befugnisse und Aufgaben.
  2. Basierend auf §2.1 der GO koordiniert und delegiert der Vorstand anfallende Aufgaben und Aufgabenbereiche an die ChOrganisation und die Vereinsmitglieder, sofern dies nicht bereits durch §4 der GO (Aufgaben der ChOrganisation) erfüllt ist. Dies verpflichtet den Vorstand nicht dazu, anfallende Aufgaben im Zweifel selbst zu erledigen.
  3. Der Vorstand erhält von der ChOrganisation die Befugnis, eigenmächtig über Ausgaben bis 200 € in einem Zeitraum zwischen zwei Planungstreffen zu entscheiden. Geplante Ausgaben mit höherem Wert sind mit der ChOrgani-sation abzustimmen. Das periodische Aufladen der Kopierkarten für den Chor ist hiervon unberührt.
  4. Der Vorstand kann Vollmachten für rechtsgeschäftliche Erklärungen an Vereinsmitglieder aussprechen.
  5. Alle Entscheidungen des Vorstandes sind der ChOrganisation auf der nächsten ChOrganisationssitzung mitzuteilen.

§3 Vorstandssitzungen

  1.  Vorstandssitzungen werden auf Wunsch zweier Vorstandsmitglieder einberufen, wobei sich der gesamte Vorstand vor der Sitzung über Termin und Ablauf einigt.
  2. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden.
  3. Die Ergebnisprotokolle der Vorstandssitzungen sind den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form (z.B. Wiki) zugänglich zu machen.

§4 Aufgaben der ChOrganisation

  1. Die ChOrganisation erledigt entsprechend der Chorphilosophie die anfallenden Aufgaben im Chor nach bestem Wissen und Gewissen. Dazu gehören insbesondere die Planung und Organisation von Auftritten des Chores.
  2. Sie hält Planungstreffen (ChOrga-Treffen) ab, um sich zu organisieren. Diese sollten mehrmals im Semester stattfinden, mindestens vor dem Semesterabschlusskonzert und der ersten Probe.
  3. Die ChOrganisation unterteilt die anfallende Chorarbeit in Aufgabenbereiche und betraut damit Personen oder Personengruppen.
  4. Für die Erledigung der anfallenden Aufgaben sind neben der ChOrganisation im Sinne der Chorphilosophie alle Vereinsmitglieder verantwortlich.

§5 Versammlungen der ChOrganisation (ChOrga-Treffen)

  1. ChOrga-Treffen sind für alle Vereinsmitglieder öffentlich. Gäste sind generell zugelassen, die ChOrganisation kann jedoch mit einfacher Mehrheit die Sitzung für Nicht-Vereinsmitglieder schließen.
  2. Die Organisation des jeweils nächsten ChOrga-Treffens wird auf dem aktuellen ChOrga-Treffen oder über ein geeignetes Medium (z.B. Forum) geregelt.
  3. Termine für ChOrga-Treffen müssen mindestens eine Woche im Voraus auf der Homepage und nach Möglichkeit in einer Probe mitgeteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann ausschließlich aus triftigen Gründen diese Frist unterschritten werden.
  4. Bei Anwesenheit von mindestens fünf Vereinsmitgliedern auf einem ChOrga-Treffen ist die ChOrganisation beschlussfähig.
  5. Über jedes ChOrga-Treffen muss ein Protokoll angefertigt werden. Dieses ist möglichst zeitnah dem Chor zugänglich zu machen (z.B. im Forum) und zu archivieren (z.B. im Wiki).

§6 Mitgliederversammlungen

  1. Das Wort erteilt und entzieht der/die Versammlungsleiter*in, schließt ggf. die Rednerliste und begrenzt die Redezeit.
  2. Auf Beschluss der anwesenden Mitglieder kann eine Diskussion abgebrochen sowie eine Rednerliste über eine Abstimmung mit einfacher Mehrheit geschlossen werden. Anträge auf Abbruch einer Diskussion unterbrechen den aktuellen Redebeitrag und sind ohne Diskussion unmittelbar per Handzeichen abzustimmen.
  3. Anträge sind schriftlich eine Woche vor dem Versammlungstermin einzureichen.
  4. Dringlichkeitsanträge sind nur möglich, wenn die einfache Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zustimmt. Hiervon ausgenommen sind Unterbrechungsanträge.
  5. Als abgegebene Stimmen gelten Ja- und Nein-Stimmen, Enthaltungen sind keine abgegebenen Stimmen (siehe Satzung §10.5 und §10.7), es sei denn es wird von der „Mehrheit der anwesenden Stimmen“ gesprochen (siehe Satzung §7.3). Im letzteren Fall werden Enthaltungen wie Nein-Stimmen gewertet.

§7 Definition eines Chorsemesters

Das Chorsemester beginnt mit der ersten Probe eines jeden Hochschulsemesters der Universität Rostock und endet mit Beginn des darauffolgenden Chorsemesters.

§8 Redaktionelle Ordnungsänderungen

Redaktionelle Änderungen der Geschäfts- oder Beitragsordnung sind durch die ChOrganisation möglich, sofern der ursprüngliche Sinn hierdurch nicht verändert wird.

§9 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 29.09.2019 von der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und tritt um 17:20 Uhr in Kraft.

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